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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Automarkt im Odenwald GmbH Vertrieb Eppella CityMobile Deutschland, nachfolgende ECM genannt

1. Allgemeines/Geltung
Alle Verkäufe erfolgen, sofern nicht schriftlich und ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen sind, unter Zugrundelegung der nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen der Parteien, und zwar auch ohne wiederholte Bekanntgabe für häufige Geschäfte. Hiervon abweichenden Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeine Verkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese verpflichten ECM auch dann nicht, wenn ECM nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widerspricht oder ohne Widerspruch eine Bestellung ausführt. Für Verbrauchsgüterkäufe gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.

3. Angebote
Angebote von ECM sind freibleibend und unverbindlich. Auch Angaben und Abbildungen sind wegen der ständig fortschreitenden Entwicklung unverbindlich. Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn diese durch ECM schriftlich bestätigt sind. Mit Abgabe von Angebot und Produktinformationen ist ECM berechtigt, jederzeit weitere Angebote jeglicher Art (Mailing, Fax usw.) bis auf schriftlichen Widerruf zuzusenden.

4. Auftragsannahme
Der Käufer ist an seine Bestellung / den Auftrag 6 (sechs) Wochen gebunden. Aufträge werden dadurch angenommen, dass sie von ECM entweder schriftlich bestätigt werden oder ECM innerhalb 6 (sechs) Wochen nach Erhalt des Auftrages nicht widerspricht oder ECM den Auftrag ausführt. ECM ist berechtigt, auch telefonische sowie per Fax oder auf elektronischem Wege eingehende Aufträge entgegenzunehmen. Durch diese Art der Auftragserteilung entstehende Übermittlungsfehler gehen jedoch allein zu Lasten des Käufers.

5. Lieferung, Lieferfristen und Lieferverzug
a) Die Lieferungsart und –weise steht dem Verkäufer frei. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware das Lager des Verkäufers verlassen hat. Lieferfristen sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in Betrieben von Vorlieferanten, behördliche Eingriffe, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen ECM, die vertraglichen Leistungen erst nach Beseitigung des Hindernisses zu erbringen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
b) Liefert der Verkäufer nicht innerhalb der vereinbarten unverbindlichen Lieferfrist, so kann der Käufer nur vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Verkäufer erfolglos schriftlich eine Nachfrist von mindestens 6 (sechs) Wochen gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. Schadensersatz statt der Leistung kann der Käufer in diesem Fall nur verlangen, wenn der Verkäufer die Verzögerung oder Nichtlieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat. Macht der Käufer in diesem Falle von seinem Recht Gebrauch, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, so beschränken sich seine Ansprüche auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden. Dieser ist jedoch begrenzt auf höchstens 15 % des Auftragswerts. Der Versand einschließlich etwaiger Rücksendungen geschieht ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers, selbst wenn die Transporte durch das Personal von ECM erfolgen.
c) Die in den Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers / Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
d) Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, usw. sind nur als annähernd zu betrachten. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantien, sondern dienen nur der Feststellung, ob der richtige Kaufgegenstand geliefert ist.

6. Abnahme - Rücktritt vom Vertrag und Nichterfüllung
a) Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers verzögert, so ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer ab Ablauf der ursprünglich vereinbarten Lieferungsfrist oder ab Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von mindestens 2% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Des Weiteren verpflichtet sich der Käufer in diesem Falle eine Anzahlung von mindestens 30% zzgl. MWSt. des Kaufpreises nebst anstehender Einlagerungskosten an den Verkäufer unverzüglich nach erster Anforderung zu leisten.
b) Der Käufer hat sofort nach Zugang der Bereitstellungserklärung den Kaufgegenstand abzunehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, ihn nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
c) Tritt der Käufer mit Einverständnis des Verkäufers vom Vertrag zurück oder erfüllt der Käufer die ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer den Rücktritt des Käufers zu vertreten hat. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist. Der Käufer ist auf die Schadensersatzforderung im Punkt 6.c. hingewiesen worden.
d) Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Der Fahrer fährt auf eigenes Risiko und ist nicht über den Verkäufer versichert.

7. Preise
Preisangaben verstehen sich ab Lager ECM zuzüglich gültiger Umsatzsteuer, Frachtkosten, Verpakkung, Porto und Versicherung. Die Preisstellung erfolgt auch bei Auslandsaufträgen in EUR (Euro), sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Die Angebotspreise sind freibleibend. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auslieferung.

8. Abtretung von Forderungen ECM ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten. In diesem Falle gilt der Gerichtsstand des Zessionars innerhalb Deutschlands als vereinbart.

9. Zahlungsbedingungen - Zahlungsverzug
Rechnungen von ECM sind zahlbar zu den auf den Auftragsbestätigungen und/oder Rechnungen vermerkten Zahlungsbedingungen. Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, sind Rechnungen am Tage nach deren Eingang beim Käufer netto zahlbar. Scheckzahlungen gelten erst mit Erteilung der Gutschrift durch die Einzahlungsbank von ECM als bewirkt. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung unter Vorbehalt der Diskontierung zahlungshalber angenommen. Alle mit dem Wechselgeschäft in Zusammenhang stehenden Spesen, insbesondere Diskontspesen, gehen stets zu Lasten des Käufers. Falls Wechsel im Depot von ECM verbleiben, ist ECM berechtigt, die banküblichen Diskontspesen zu berechnen. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Vertreter von ECM sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur mit einer besonderen schriftlichen Vollmacht, die auf den jeweiligen Einzelfall bezogen ist, berechtigt. Die Zahlung des Käufers an den Vertreter ohne schriftliche Inkassovollmacht hat gegenüber ECM keine befreiende Wirkung. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden die banküblichen Sollzinsen für Kontoüberziehung ab Verfalltag bis zum Zahlungstag in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Die Geltendmachung eines Aufrechnungsrechtes ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung von ECM bestritten wird oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Für Lieferungen und Leistungen an Käufer im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Käufers gehen.

10. Versand, Gefahrenübergang und Rücksendungen
a) Lieferungen und Versand erfolgen unfrei und auf Gefahr des Käufers ab Werk Mörlenbach. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten des Verkäufers – auch wenn es sich hierbei um eigene Leute des Verkäufers handelt – spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers des Verkäufers unabhängig vom Versendungsort auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie wegen sonstiger versicherbarer Risiken versichert. Hierzu ist der Verkäufer auch dann berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn der Abschluss einer Versicherung angemessen ist. Ein Entschädigungsantrag ist im Falle eines Schadens (z. B. Transportschadens etc.) vom Empfänger selbst zu stellen. Ist kraft Gesetzes oder kraft der Bestimmungen des Transporteurs oder des Versicherers der Empfänger der Sendung zur Geltendmachung von Schäden berechtigt oder verpflichtet, so verpflichtet sich der Käufer als Empfänger der Sendung den Verkäufer baldmöglichst in die Lage zu versetzen, entsprechende Ansprüche gegen den Versicherer oder Transporteur zu stellen. Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung derartiger Ansprüche ist der Käufer als Empfänger verpflichtet, den Verkäufer von den Kosten vorweg freizustellen.
b) Rücklieferungen und Versand (auch von Gewährleistungs- und Garantieteilen) erfolgen vom Käufer frachtfrei und auf seine Gefahr.

11. Sonstige Ansprüche, Haftung, Gewährleistung, Mängelrüge
Für Verbrauchsgüterkäufe gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Sachmängelhaftung. Im Übrigen haftet ECM für Sachmängel nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Eine darüber hinausgehende Haftung für Sachmängel wird ausgeschlossen. Der Verkäufer leistet an den Wiederverkäufer (Händler) Gewähr dafür, dass die Kaufsache nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt wurde, wobei als Maßstab nicht die Großserienproduktion, sondern der Maßstab der Kleinserienproduktion heranzuziehen ist. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang zu überprüfen und eventuelle Rügen innerhalb 4 (vier) Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist entfällt die Gewährleistungspflicht für offensichtliche Mängel. Nach Ablauf einer Frist von einem Jahr seit Gefahrenübergang auf den Käufer können alle anderen Mängel, gleich aus welchem Grund, nicht mehr geltend gemacht werden. Die vom Hersteller zugesagte Garantie bleibt hiervon unberührt. Bei mangelhafter Ware und rechtzeitiger Rüge ist ECM nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzteillieferung verpflichtet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung bleibt dem Käufer vorbehalten, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen. In Fällen des Rückgriffs des Käufers (Zwischenhändler) nach § 478 BGB gegen ECM bei erfolgreicher Minderung oder Rückgabe des Verbrauchers gilt folgendes: a. Bei Minderung übernimmt ECM die Minderungsquote, die sich aus der Weiterveräußerung zum Verbraucher oder zum weiteren Zwischenhändler ergibt, sofern diese Minderungsquote dem Mangel, der zur Minderung berechtigte, angemessen ist. b. Bei Rückgabe an ECM erhält der Käufer (Zwischenhändler) eine Gutschrift in Höhe der Hälfte des Nettopreises, den der Käufer an ECM gezahlt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Beim Verkauf von gebrauchten Produkten oder beim Verkauf von Produkten, die gesetzmäßig als gebrauchte Produkte gelten, wird die Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher auf 12 Monate begrenzt, gegenüber dem Zwischenhändler wird sie ausgeschlossen. Eine Verlängerung der Gewährleistung oder der Garantie kann beim Kauf gegen zu vereinbarende Zuzahlungsbeträge an ECM mit ECM vereinbart werden. Zuzahlungspreise sind von Fall zu Fall bei ECM zu erfragen. Eine Garantie- oder Gewährleistungsverlängerung gilt nur dann als vereinbart, wenn sie vorher von ECM schriftlich bestätigt worden ist. Ein Anspruch auf Gewährleistung- und Garantieverlängerung besteht nicht. Mündliche Zusagen haben keinerlei Gültigkeit.

12. Montage und Inbetriebnahme
Der Käufer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Montage und Inbetriebnahme der gekauften Geräte nur durch Fachpersonal erfolgt, falls die Inbetriebnahme nicht durch den Verkäufer erfolgt. Bei Inbetriebnahme der Geräte durch den Verkäufer ist der Verkäufer zur Einhaltung der postalischen Bestimmungen verpflichtet. Käufer und Verkäufer sind darüber einig, dass Geräte ohne postalische Zulassung nur für den Export bestimmt sind. Jegliche Haftung des Verkäufers für Schäden, die auf der Verletzung postalischer Bestimmungen, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme beruhen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1. ECM behält sich das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Insbesondere gilt der erweiterte verlängerte Eigentumsvorbehalt als vereinbart.
13.2. Der Käufer darf die im Eigentumsvorbehalt von ECM stehenden Waren nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Er ist ferner verpflichtet, Pfändungen durch andere Gläubiger ECM unverzüglich mitzuteilen. Das Recht der Verarbeitung oder Weiterveräußerung erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Es besteht Einigkeit darüber, dass im Falle einer Be- oder Verarbeitung ECM Hersteller im Sinne des § 950 BGB ist, so dass die so entstandene neue Sache im Eigentum von ECM verbleibt und als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche von ECM dient.
13.3. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Vermischung der Ware mit anderen, nicht ECM gehörenden Waren, dann gilt als vereinbart, dass der Käufer ECM anteilmäßiges Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zur neuen einheitlichen Sache überträgt.
13.4. ECM ist berechtigt, die Geschäftsräume des Käufers zu den ortsüblichen Zeiten zu betreten, um sich vom Vorhandensein der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und deren Zustand zu überzeugen. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers ist ECM berechtigt, die sofortige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verlangen. Der Käufer ist zur sofortigen Herausgabe verpflichtet. Diese kann zu ortsüblichen Zeiten nicht verweigert werden. ECM kann die Ware freihändig ohne vorherige Fristsetzung verkaufen oder versteigern lassen. Die Rükknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
13.5. Werden Waren, an den ECM sich das Eigentum vorbehalten hat, durch den Käufer weiterveräußert, so tritt er schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen zur Sicherheit in Höhe der Ansprüche von ECM an ECM ab. Auf Verlangen von ECM ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und ECM die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer hat ECM zu diesem Zweck auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Auch ECM kann bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers dessen Schuldner direkt von der Abtretung benachrichtigen und die abgetretene Forderung bei den Kunden einziehen.
13.6. Übersteigt der realisierbare Wert der an ECM gegebenen Sicherheiten die Forderungen von ECM um mehr als zwanzig vom Hundert, so ist ECM auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der Sicherheiten in Höhe des die Forderungen um mehr als zwanzig vom Hundert übersteigenden Wertes verpflichtet, wobei ECM die Wahl der freizugebenden Gegenstände zusteht.

14. Sicherung Gerät der Käufer vor Auslieferung des Auftrages in Zahlungsschwierigkeiten oder werden Zahlungsschwierigkeiten währen der Laufzeit eines Auftrages erkennbar, so ist ECM berechtigt, entweder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag unter Berechnung der ECM eventuell entstandenen Aufwendungen zurückzutreten. ECM ist nach seiner Wahl berechtigt, sofortige Barzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von ECM. Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag und anlässlich des Abschlusses des Vertrages entstehenden Streitigkeiten, einschließlich derjenigen über die Rechtswirksamkeit, ist 64658 Fürth/Odw.

16. Salvatorische Klausel/Schlussbestimmung Sollten einzelne Vertragsbestimmungen oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Es gilt sodann eine Regelung als vereinbart, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Es gelten immer die neuesten allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

Stand 11.07.07/8


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